Herzlichen Dank an alle Wählerinnen und Wähler. Danke an alle, die uns gewählt und damit unsere Arbeit unterstützt haben.

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Herzlichen Dank an alle Wählerinnen und Wähler. Danke an alle, die uns gewählt und damit unsere Arbeit unterstützt haben.

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Herzlichen Dank an alle Wählerinnen und Wähler. Danke an alle, die uns gewählt und damit unsere Arbeit unterstützt haben.

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Wer wir sind

Die FWG – Freie Wählergemeinschaft Gießen ist eine kommunale Wählergemeinschaft im Landkreis Gießen. Wir verstehen uns als Interessenvertretung der in den Städten und Gemeinden des Landkreises aktiven Wählergruppen, Vereine und Initiativen – und damit als Stimme der Menschen vor Ort, nicht als verlängerter Arm einer Parteizentrale.

 

In unserer Außendarstellung – und vor allem in unserer täglichen Arbeit – legen wir besonderen Wert auf Parteinunabhängigkeit und die konsequente Fokussierung auf die Belange der Bürgerinnen und Bürger im Landkreis Gießen. Unsere 76 Bewerberinnen und Bewerber für die Kommunalwahlen im März 2026 kommen aus nahezu allen Städten und Gemeinden, der fünftgrößten Gebietskörperschaft in Hessen mit über 268.000 Einwohnern. Viele sind in ihren Heimatorten seit Jahren engagiert: in kommunalen Gremien, Vereinen, Verbänden und im Ehrenamt. Sie wissen, woran es im Alltag hängt – und was wirklich gebraucht wird.

 

Warum das bei der Kommunalwahl einen Unterschied macht:

Unabhängig zu sein ist kein Etikett. Es verändert, wie Politik gemacht wird. Denn Kommunalpolitik entscheidet über Fragen, die man jeden Tag spürt – von Mobilität und Versorgung bis Wohnen und Infrastruktur. Und bei genau diesen Themen zählt weniger das große Parteiprogramm als der pragmatische Blick auf das, was vor Ort funktioniert.

 

Eine unabhängige Wählergemeinschaft bedeutet:

● Entscheidungen nach Nutzen, nicht nach Parteilinie. Wir stimmen nach dem ab, was der Region hilft – nicht nach Vorgaben „von oben“.

● Kurze Wege statt Parteiapparat. Anliegen landen nicht in irgendeiner Hierarchie, sondern direkt bei Menschen, die hier leben und Verantwortung tragen.

● Kooperation statt Lagerdenken. Im Kreistag kommt man weiter, wenn man Lösungen baut – nicht Fronten.

● Beteiligung statt Worthülsen. Wir wollen, dass Entscheidungen nachvollziehbar sind – und Menschen mitreden können, bevor Fakten geschaffen werden.

Am 11. März 1972 wurde in Gießen der FWG Kreisverband gegründet, um in den Städten und Gemeinden des Landkreises bereits vorhandene FW Ortsverbände zu „sammeln“. Es dauert aber bis 2001, ehe die Freien Wähler erstmals an der Kommunalwahl teilnahmen. Mit acht Mandaten zogen sie sofort in den Gießener Kreistag ein, dem sie seitdem ununterbrochen angehören. Dort haben sie gemeinsam mit anderen politischen Kräften wichtige Projekte vorangebracht. Daran wollen wir anknüpfen: mit einer konstruktiven, sachorientierten Politik, die den Blick auf das Machbare richtet – und auf das, was den Alltag der Menschen verbessert.

 

Zur Klarstellung: Die FWG Kreis Gießen ist keine Partei. Wir gehören weder der Bundes- noch der Landespartei FREIE WÄHLER an. Diese Partei hat keinen Einfluss auf unsere politische Arbeit. Wir stehen ausschließlich für eine kommunale Wählergemeinschaft aus der heimischen Region – unabhängig, nahbar und dem Landkreis verpflichtet.

 

Parteiunabhängig. Engagiert. Menschen mit Sachverstand. FWG - Freie Wählergemeinschaft Gießen

Geschichte

Historie

2006: 50 Jahre Landesverband der Freien Wähler in Hessen
Von Tobias Faber (Öffentlichkeitsreferent) angelehnt an eine Rede von Wolfgang Hofmann (Ehrenvorsitzender)

Freie Wähler gibt es nunmehr seit dem Ende des zweiten Weltkrieges und somit seit über 60 Jahren. Der Landesverband der Freien Wähler - FWG Hessen e.V. gründete sich vor genau 50 Jahren. Aus diesem Grund möchten Ihren Ihnen auf dieser Seite einen kurzen Rückblick geben.

 

Gründungsniederschrift der Freien Wähler Hessen

 

Nach der Katastrophe von Naziherrschaft und Krieg waren es Frauen und Männer der ersten Stunde, die sich für freie und unabhängige Wählergruppen zur Verfügung stellten und für Kommunalparlamente kandidierten. Sie nahmen damit das selbstverständliche Recht wahr, sich als Bürger - frei von parteilichen Interessen - an der Selbstverwaltung ihrer Gemeinde, der Stadt oder ihres Kreises zu beteiligen. Parteiunabhängige Bürger verfolgten damit am konsequentesten das durch die Reformen des Freiherrn von Stein begründete Recht der kommunalen Selbstverwaltung. Dieses Recht ist inzwischen sowohl in der hessischen Verfassung als auch im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert und gesichert.

Starke Ergebnisse nach dem Krieg
In der Aufbauphase nach dem Weltkrieg Krieg konnten sich Freie Wähler in Hessen verhältnismäßig stark durchsetzen. Auf Gemeindeebene waren sie einmal, nämlich bei den Kommunalwahlen von 1952 mit 35,8 % stärkste Kraft vor der SPD mit 31,6 % und der CDU mit 18,9 %. Danach sank der Anteil der Freien Wähler bei den Gemeindewahlen bis 1968 bis auf 24,2 %, sie blieben aber zweitstärkste Gruppierung vor der CDU.

Die Gebietsreform führte, hessenweit betrachtet, mit wenigen Ausnahmen zu einem drastischen Einbruch in den Wahlergebnissen der Freien Wähler. War es unmittelbar nach 1945 offensichtlich noch Gemeingut, dass die kommunale Selbstverwaltung nicht unbedingt parteipolitisch bestimmt sein musste, trat dieser Grundsatz mit der kommunalen Neugliederung in Hessen in den Hintergrund. Die Verfassungstexte sind eindeutig. Sie sprechen von einer Selbstverwaltung der Bürger, nicht der Parteien. Ähnlich wie in der Justiz sollte auch in der Verwaltung das Prinzip der Parteilichkeit zurückstehen.

Bundesrepublik wird zur Parteienrepublik
Dies wurde und wird seitens der Parteien völlig anders gesehen. Freie unabhängige Wählergemeinschaften sind den Parteien ein Dorn im Auge. Die kommunale Gebietsreform war daher ein Anlass, dem Alleinvertretungsanspruch der Parteien auch auf der kommunalen Ebene Geltung zu verschaffen. Auch dort, wo sich vorher keine Parteigliederungen befanden, wurden mit der Gebietsreform Ortsgruppen der Parteien gegründet, die dann auch nahezu flächendeckend in Hessen kandidierten. Zwar konnten sich Freien Wähler auch nach der Gebietsreform mit zum Teil hervorragenden Ergebnissen behaupten. Insgesamt schrumpfte aber ihr Wähleranteil auf rund 1/3 bis 1/4 der früheren Stärke. Der durchschnittliche Stimmenanteil von 7,2 bis 7,6 % zwischen 1977 und 1985 bei den Gemeindewahlen insgesamt konnte erst mit den Kommunalwahlen 1989 auf 9,2 % und 1993 auf 14,1 % gesteigert werden.

Trendwende im neuen Jahrtausend?
1997 und 2001 gingen die Werte leider wieder kontinuierlich nach unten, ehe die Freien Wähler bei der Kommunalwahl am 26. März 2006 den stärksten Zuwachs aller politischen Gruppierungen erreichen konnten und auf der Gemeindeebene mit 15,6% deutlich drittstärkste Kraft wurden. Ausweislich der erstmals beim Hessischen Statistischen Landesamt geführten Wahlstatistik liegen die Freien Wähler mit den gewichteten Stimmen (hierbei wird der „Wert“ der Stimme gewichtet, so dass die Stimmen in den Großstädten auf- und die im ländlichen Raum abgewertet werden) der dem Landesverband angehörenden Verbände bei 5,2% - ebenso eine tolle Verbesserung.

Satzung

In der Überzeugung, dass die parteipolitisch ungebundene und ausschließlich sachbezogene Kommunalpolitik der parteilosen, freien und unabhängigen Wähler in den Städten und Gemeinden durchgesetzt werden muss, haben die freien Wähler den Zusammenschluss auf Kreisebene im Landkreis Gießen vollzogen.

Es gilt, auch auf dieser Ebene die anstehenden Probleme zum Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger frei von Parteipolitik zu lösen.

Der Kreisverband der Freien Wähler steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Kreisverband Gießen e. V.“ mit der Kurzbezeichnung- FWG.

Er hat seinen Sitz in Gießen. Der Kreisverband ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1. Der Kreisverband bezweckt die Entfaltung einer parteipolitisch ungebundenen, ausschließlich sachbezogenen und im Bürgerinteresse liegenden kommunalpolitischen Tätigkeit.

2. Der Kreisverband hat insbesondere folgende Aufgaben:

Beteiligung und Unterstützung der Ortsverbände der Freien Wähler bei Wahlen auf kommunaler Ebene;

Förderung der Gemeinschaft und planmäßige Werbung für die Ziele der Freien Wähler;

Unterstützung und Beratung der Ortsverbände der Freien Wähler bei der Durchführung ihrer Aufgaben; Politischer und organisatorischer Erfahrungsaustausch mit den Ortsverbänden der Freien Wähler;

Festigung und Ausbau der Organisation innerhalb des Kreisverbandes.

§3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft steht allen, in den Städten und Gemeinden des Landkreises Gießen bestehenden und sich bildenden parteipolitisch unabhängigen Ortsverbänden der Freien Wähler offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Ortsverbandes der Freien Wähler. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn der Ortsverband der Freien Wähler erheblich gegen die Satzung verstößt oder dem Ansehen des Kreisverbandes schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstandmit 2/3 seiner Mitglieder.

3. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Ortsverband das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Delegiertenversammlung. Der Rechtsweg bleibt offen.

§4 Organe

1. Organe sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

2. Organmitglied kann nur sein, wer einem Ortsverband der Freien Wähler im Kreisverband angehört und nicht parteipolitisch gebunden ist.

§5 Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ. Sie besteht aus den gewählten Delegierten der angeschlossenen Ortsverbände der Freien Wähler und den Delegierten der Kreistagsfraktion.

2. Die Zahl der Delegierten beträgt 65. Jeder Ortsverband der Freien Wähler stellt mindestens 2 Delegierte. Hinzu kommen weitere Delegierte, die nach Hare-Niemeier entsprechend dem Kreiswahlergebnis auf die Ortsverbände verteilt werden. Die Kreistagsfraktion der Freien Wähler stellt für jeweils 2 Kreistagsabgeordnete einen Delegierten (auf ganze Zahl aufgerundet), maximal jedoch 5. Die Delegierten sind in geheimer Wahl zu wählen. Wenn niemand widerspricht, können die Delegierten in offener Abstimmung gewählt werden.

3. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung an die/den Vorsitzende/n des Ortsverbandes einberufen, die/der die Einladung unverzüglich, spätestens aber nach 3 Tagen, an die gewählten Delegierten weiterzuleiten hat. In dringenden Fällen beträgt die Ladungsfrist 3 Tage.

4. Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand, die Kandidaten für die Kreistagswahl, die Kassenprüfer, die/den Ehrenvorsitzende/n und die Delegierten für den Landesverband. Sie beschließt die Richtlinien und die Änderung der Satzung. Sie bildet Kompetenzteams aus den Reihen der Mitglieder der Ortsverbände, der Kreistagsfraktion und externer Sachverständiger, deren Aufgabenbereich auf Vorschlag des Vorstandes von der Delegiertenversammlung bestätigt wird. Zu den Mitgliedern eines Teams gehören mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Mitglied der Kreistagsfraktion. Der/die von einem Team gewählte Sprecher/in gehört dem Vorstand als beratendes Mitglied an.

5. Jeder Delegierte ist antragsberechtigt. Anträge zur Delegiertenversammlung müssen acht Tage vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand eingegangen sein.

6. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Delegiertenversammlung.

7. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Der/die Protokollführer/in ist zu Beginn der Sitzung zu wählen.

8. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der Mitgliedsverbände vertreten ist. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der/die erste Vorsitzende

b) bis zu vier Stellvertreter/innen

c) der/die Schriftführer/in

d) der/die Schatzmeister/in

 

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:

f) der/die Vorsitzende der FW - Kreistagsfraktion

g) ein/e Vertreter/in des Kreisverbandes der Freien Jungwähler, der von diesen

gewählt wird.

h) der/die Ehrenvorsitzende.

mindestens vier und höchstens zehn Beisitzern/innen, wobei die Anzahl so

gewählt werden soll, dass aus jedem FW-Ortsverband mindestens ein Mitglied im Vorstand vertreten ist.

j)der Pressesprecher

k) der Bildungsbeauftragte

l) die Sprecher der Kompetenzteams mit beratender Stimme.

2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Er kann hierzu einen Geschäftsführer/in und er kann einen Stellvertreter/in bestellen. Der/die Geschäftsführer/in und der/die Stellvertreter/in nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil. Der Verein wird nach außen durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder, darunter den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall einen seiner Stellvertreter vertreten

3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung . Darüber entscheidet der erweiterte Vorstand.

4. In finanziellen Dingen wird der Verein durch ein vertretungsberechtigtes Mitglied zusammen mit dem Schatzmeister vertreten.

5. Der Vorstand bereitet die Delegiertenversammlung vor und legt die Tagesordnung fest.

6. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet für den Rest der Amtszeit des Vorstandes auf der nächsten Delegiertenversammlung eine Nachwahl statt.

7. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem/r Schriftführer/in oder von dem/der Geschäftsführer/in zu unterschreiben ist.

8. Der Vorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem/r der Stellvertreter/innen bei Bedarf mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Tagen einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder es verlangt.

9. An Vorstandssitzungen können die den Ortsverbänden des Kreisverbandes angehörenden hauptamtlichen Wahlbeamten mit beratender Stimme teilnehmen. Gleiches gilt für den 1. Vorsitzenden der Freien Jungwähler.

§7 Fraktionen

Die FW-Kreistagsfraktion berichtet dem Vorstand und der Delegiertenversammlung, um eine harmonische Zusammenarbeit zu gewährleisten.

§8 Beiträge

Die angeschlossenen Ortsverbände der Freien Wähler führen für jeden zu entsendenden Delegierten jährlich einen Beitrag an den Verband ab. Die Beitragshöhe beschließt die Delegiertenversammlung.

§9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung.

§11 Auflösung

Die Auflösung wird von der Delegiertenversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Delegiertenversammlung. Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung am 6. Oktober 2006 Neu aufgenommen wurde in der Delegiertenversammlung am 18.03.2008 im § 6 der Punkt 9 (siehe oben) fett gedruckt.

 

Geändert wurde die Satzung in der Delegiertenversammlung am 09.12.2025 in § 1 (Name und Sitz) siehe oben fett gedruckt.

 

Gießen 09. Dezember 2025