Satzung

Satzung der Freien Wähler – Kreisverband Gießen e. V.

Präambel

In der Überzeugung, dass die parteipolitisch ungebundene und ausschließlich sachbezogene Kommunalpolitik der parteilosen, freien und unabhängigen Wähler in den Städten und Gemeinden durchgesetzt werden muss, haben die Freien Wähler den Zusammenschluss auf Kreisebene im Landkreis Gießen vollzogen.

Es gilt, auch auf dieser Ebene die anstehenden Probleme zum Wohle unserer Bürgerinnen und Bürger frei von Parteipolitik zu lösen.

Der Kreisverband der Freien Wähler steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler – Kreisverband Gießen e. V.“
Er hat seinen Sitz in Gießen. Der Kreisverband ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Der Kreisverband bezweckt die Entfaltung einer parteipolitisch ungebundenen, ausschließlich sachbezogenen und im Bürgerinteresse liegenden kommunalpolitischen Tätigkeit.
  2. Der Kreisverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Beteiligung und Unterstützung der Ortsverbände der Freien Wähler bei Wahlen auf kommunaler Ebene;
    • Förderung der Gemeinschaft und planmäßige Werbung für die Ziele der Freien Wähler;
    • Unterstützung und Beratung der Ortsverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben;
    • Politischer und organisatorischer Erfahrungsaustausch mit den Ortsverbänden;
    • Festigung und Ausbau der Organisation innerhalb des Kreisverbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen parteipolitisch unabhängigen Ortsverbänden der Freien Wähler im Landkreis Gießen offen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Ortsverbandes. Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn der Ortsverband erheblich gegen die Satzung verstößt oder dem Ansehen des Kreisverbandes schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
  3. Gegen diese Entscheidung steht dem betroffenen Ortsverband das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die Delegiertenversammlung.
  4. Der Rechtsweg bleibt offen.

§ 4 Organe

  1. Organe sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
  2. Organmitglied kann nur sein, wer einem Ortsverband der Freien Wähler im Kreisverband angehört und nicht parteipolitisch gebunden ist.

§ 5 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ. Sie besteht aus den gewählten Delegierten der Ortsverbände und den Delegierten der Kreistagsfraktion.
  2. Die Zahl der Delegierten beträgt 65. Jeder Ortsverband stellt mindestens zwei Delegierte; weitere werden nach dem Hare-Niemeier-Verfahren entsprechend dem Kreiswahlergebnis verteilt. Die Kreistagsfraktion stellt für jeweils zwei Abgeordnete einen Delegierten (max. 5). Die Wahl erfolgt geheim, sofern niemand der offenen Abstimmung widerspricht.
  3. Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen; in dringenden Fällen beträgt die Frist drei Tage.
  4. Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand, die Kandidaten für die Kreistagswahl, die Kassenprüfer, Ehrenvorsitzende und Delegierten für den Landesverband. Sie beschließt Richtlinien und Satzungsänderungen und bildet Kompetenzteams.
  5. Anträge müssen acht Tage vor der Sitzung beim Vorstand eingehen. Über Dringlichkeitsanträge entscheidet die Versammlung.
  6. Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. Die Protokollführung wird zu Beginn gewählt.
  7. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitgliedsverbände vertreten ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.
  2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
    • der/die Vorsitzende,
    • bis zu vier Stellvertreter/innen,
    • der/die Schriftführer/in,
    • der/die Schatzmeister/in.
  3. Zum erweiterten Vorstand gehören zusätzlich:
    • der/die Vorsitzende der FW-Kreistagsfraktion,
    • ein/e Vertreter/in der Freien Jungwähler,
    • der/die Ehrenvorsitzende,
    • mindestens vier und höchstens zehn Beisitzer/innen (möglichst aus jedem Ortsverband eine Person),
    • der Pressesprecher,
    • der Bildungsbeauftragte,
    • die Sprecher/innen der Kompetenzteams (beratend).
  4. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. Der Verein wird nach außen durch zwei vertretungsberechtigte Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in, vertreten.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In finanziellen Dingen vertritt ein vertretungsberechtigtes Mitglied gemeinsam mit dem Schatzmeister den Verein.
  6. Der Vorstand bereitet die Delegiertenversammlung vor, legt die Tagesordnung fest und wird für zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt Nachwahl.
  7. Sitzungen werden mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufen. Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung verlangen.
  8. An Vorstandssitzungen können hauptamtliche Wahlbeamte der Ortsverbände und der Vorsitzende der Freien Jungwähler mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 7 Fraktionen

Die FW-Kreistagsfraktion berichtet dem Vorstand und der Delegiertenversammlung, um eine harmonische Zusammenarbeit zu gewährleisten.

§ 8 Beiträge

Die Ortsverbände führen für jeden Delegierten jährlich einen Beitrag an den Verband ab. Die Höhe beschließt die Delegiertenversammlung.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes wird mit Dreiviertelmehrheit beschlossen. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Delegiertenversammlung.


Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 6. Oktober 2006.
Ergänzt am 18. März 2008 um § 6 Abs. 9.

Gießen, den 18. März 2008
Oliver Meermann

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